Aktuelle, den Sport betreffende Regelungen der Coronaschutzverordnung

Aufgrund der derzeitigen hohen Inzidenzwerte hat der Kreis Heinsberg am heutigen Tage eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter anderem auch die Ausübung des Sports betrifft und ab dem 17.04.2021, gilt.

Demnach gilt weiterhin, dass auf Sportanlagen unter freiem Himmel Sport wie bisher alleine, zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung und ohne Einhaltung der Abstandsregelungen ausgeübt werden darf.

Beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen eines anderen Hausstandes mit insgesamt höchstens fünf Personen sowie Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen nur noch gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben, wenn ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnelltest, welcher in einem der offiziellen Testzentren durchgeführt oder bestätigt wurde, vorgelegt wird. 

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist weiterhin dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räume zum Umkleiden und zu Duschen, von Sportanlagen bleibt unzulässig.

Für die Einhaltung der Regelung sind die Vereine verantwortlich. Die einschränkenden Regelungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 der Coronaschutzverordnung gelten derzeit nicht.

Der Kreis Heinsberg hat zwischenzeitlich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Begrenzung für das Sportangebot für Kinder bis einschließlich 14 Jahre wie folgt auszulegen ist:

  • wenn nicht mehr als zehn Kinder bis einschließlich 14 Jahre Sport im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Coronaschutzverordnung betreiben, ist kein negativer Test erforderlich.
  • Aufgrund der Allgemeinverfügung ist darüber hinaus auch Sport mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre weiterhin erlaubt. Hierzu ist allerdings ein tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich. Sobald die Gruppengröße zehn Kinder übersteigt, gilt eine Testpflicht für alle Anwesenden (d.h. nicht nur für das elfte oder zwölfte Kind etc.).