Satzung

Satzung des Stadtsportverbandes Erkelenz e.V. vom 07.03.1983

geändert am 28.02.1991, geändert am 18.02.1997, geändert am 26.02.1999,
geändert am 03.03.2008, zuletzt geändert am 14.03.2011

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz und Farben
1.1    Der Stadtsportverband wurde am 30.01.1973 gegründet und führt den Namen „Stadtsportverband Erkelenz e.V.“.
1.2    Der Stadtsportverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz unter der Registernummer VR 319 eingetragen.
1.3    Der Stadtsportverband hat seinen Sitz in der Stadt Erkelenz, Kreis Heinsberg, Land Nordrhein-Westfalen.
1.4    Der Stadtsportverband führt die Farben und das Wappen der Stadt Erkelenz.
 
§ 2    Gemeinnützigkeit und Zweck
2.1    Der Stadtsportverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2    Der Stadtsportverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
2.3    Mittel des Stadtsportverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
2.5    Der Stadtsportverband will durch Pflege und Unterstützung des Sports die zur Stadt Erkelenz gehörenden Vereine fördern und ihnen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit ein gedeihliches Zusammenarbeiten ermöglichen.
2.6    Der Stadtsportverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
§ 3    Aufgaben
Der Stadtsportverband stellt sich folgende Aufgaben:
3.1    Er vertritt die ihm angeschlossenen Vereine bei Behörden, Körperschaften und Privatpersonen zum Zwecke der Förderung ihrer Belange;
3.2    er koordiniert die Veranstaltungskalender der ihm angeschlossenen Vereine;
3.3    für die Förderung des Sports in der Bevölkerung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, in den Schulen und insbesondere bei Kindern und Jugendlichen einzutreten;
3.4    Förderung der Jugendpflege nach der Rahmenjugendordnung für alle Fachverbände der Sportjugend NRW;
3.5    Entwicklung neuer Formen des Sports und die Bildung zeitgemäßer Freizeitgestaltung zu fördern;
3.6    Beratung beim Bau von Sport- und Übungsstätten;
3.7    durch gemeinsame Veranstaltungen, Vorträge, Presse- und Werbearbeit für die Verbreitung und Vertiefung des Sportgedankens einzutreten;
3.8    er kann zur Schlichtung von Unstimmigkeiten nach fachlicher Art in Anspruch genommen werden;
3.9    Förderung der Ausbildung von Übungsleitern nach den Bestimmungen des Deutschen Sportbundes (DSB).
 
§ 4    Rechtsgrundlage und Geschäftsjahr
4.1    Rechtsgrundlage des Stadtsportverbandes ist die Satzung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
4.2    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5    Mitgliedschaft
5.1    Mitglied des Stadtsportverbandes kann jeder Sportverein sein, der seinen Sitz innerhalb der Stadt Erkelenz hat.
5.2    Ein Mitglied des Stadtsportverbandes kann nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Stadtsportverbandes sein.
5.3    Die Mitgliedsvereine müssen über eine Vereinskennziffer des Landessportbundes NRW e.V. verfügen. Daneben kann der Stadtsportverband auch Mitgliedsvereine aufnehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.
5.4    Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein wird von der Entscheidung schriftlich in Kenntnis gesetzt.
5.5    Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes endgültig.
 
§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft
6.1    Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösen des Vereins, Austritt oder Ausschluss aus dem Sportverband.
6.2    Der Austritt ist mit einvierteljähriger Frist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand per Einschreiben schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt sind.
6.3    Der austretende Verein verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Stadtsportverbandes.
6.4    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, Beschlüsse und Zwecke des Stadtsportverbandes verstößt oder wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Stadtsportverbandes oder eines ihm angeschlossenen Vereins. Er erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bescheid über den Ausschluss muss dem ausgeschlossenen Verein per Einschreiben zugestellt werden.
6.5    Gegen den Ausschluss kann der Verein innerhalb eines Monates, vom Tage der Zustellung des Ausschlussbescheides an gerechnet, Einspruch beim Vorstand des Stadtsportverbandes schriftlich erheben.
 
§ 7    Einnahmen
7.1    Die für den Stadtsportverband erforderlichen Geldmittel setzen sich aus Spenden und Mitteln der Sportförderung zusammen. Wenn erforderlich, können von den Mitgliedsvereinen Beiträge erhoben werden.
 
§ 8    Organe des Stadtsportverbandes
Die Organe des Stadtsportverbandes sind:
8.1    die Mitgliederversammlung;
8.2    der Vorstand.
 
§ 9    Mitgliederversammlung
9.1    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtsportverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien des Stadtsportverbandes. Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung entgegen, erteilt Entlastungen und beschließt über Anträge.
9.2    Die Mitgliederversammlung besteht aus:
9.2.1 den Vertretern der Mitgliedsvereinen;
9.2.2 den Mitgliedern des Vorstandes.
9.3    Die Stimmenzahl der Mitgliedsvereine ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder, die dem letzten Mitgliederverzeichnis des Landessportbundes NRW vor der anstehenden Hauptversammlung gemeldet worden sind. Auf die ersten 300 Mitglieder entfallen zwei Stimmen; je eine weitere Stimme für die nächsten angefangenen 200 Mitglieder.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat nur eine Stimme.
Jede(r) zur Mitgliederversammlung erschienene Vereinsvertreter(in) kann nur maximal zwei Stimmen abgeben. Stimmübertragung von anderen Vereinen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Übertragung der Stimmen des Vorstandes untereinander.
9.4    Die Mitgliederversammlung tritt alle drei Jahre innerhalb der ersten vier Monate zusammen. Sie wird mindestens drei Wochen vorher von dem Vorstand unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung kann durch eingehende Anträge ergänzt werden (siehe hierzu § 9.11).
9.5    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedervereine innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Angabe des Zwecks und der Gründe stattfinden.
9.7    Für Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
9.8    Der erste Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10.1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
9.9    Die Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag durch Stimmzettel erfolgen. Bei mehr als einem Vorschlag erfolgt die Wahl in jedem Fall durch Stimmzettel.
9.10  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet.
9.11  Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen:
9.11.1   die Mitgliedsvereine;
9.11.2   der Vorstand;
9.11.3   Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden oder ersten Geschäftsführer eingereicht werden.
9.11.4   Dringlichkeitsanträge sind von der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
 
§ 10  Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
10.1.1   dem oder der 1. Vorsitzenden;
10.1.2   dem oder der 2. Vorsitzenden;
10.1.3   dem oder der 1. Geschäftsführer(in);
10.1.4   dem oder der 2. Geschäftsführer(in);
10.1.5   dem oder der Kassenwart(in);
10.1.6   der Beauftragten für Frauen;
10.1.7   dem oder der Beauftragten für Jugend;
10.1.8   dem oder der Beauftragten für Sportabzeichen;
10.1.9   dem oder der Beauftragten für Stadtmeisterschaften;
10.1.10 dem oder der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit;
10.1.11 dem oder der Beauftragten für Senioren- und Behindertensport;
10.1.12 den geborenen Mitgliedern:
              a) Bürgermeister(in) der Stadt Erkelenz
              b) dem oder der Vorsitzenden des Sportausschusses
              c) dem oder der Leiter(in) des Amtes für Bildung und Sport
10.2  Der Vorstand im Sinne des §  26 BGB ist:
der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter, der erste Geschäftsführer und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende mit einem der anderen zuvor genannten Vorstandsmitglieder.Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende.
Ein Nachweis der Verhinderung braucht nicht erbracht zu werden.
10.3  Der erste Vorsitzende übernimmt die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden tritt der erste Geschäftsführer.
10.4  Der Vorstand berät und erfüllt die Aufgaben des Stadtsportverbandes im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
10.5  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
 
       
§ 11  Rahmenjugendordnung für den Stadtsportverband
11.1  Der Jugendausschuss des Stadtsportverbandes erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und seiner Geschäftsordnung, sowie der Beschlüsse des Stadtjugendtages.
11.2  Die Sportjugend des Stadtsportverbandes führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
 
§ 12  Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Stadtsportverbandes, seine Organe und Ausschüsse finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
 
§ 13  Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kasse des Stadtsportverbandes mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
§ 14  Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck unter Angabe des Änderungsziels einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
§ 15  Auflösung
15.1  Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt  „Auflösung des Stadtsportverbandes“ stehen.
15.2  Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen hat oder von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsportverbandes schriftlich gefordert wurde.
15.3  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
15.4  Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene Versammlung gemäß § 9.4 in jedem Fall beschlussfähig.
15.5  Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtsportverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen an die Stadt Erkelenz. Diese hat es fünf Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Stadtsportverband zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Stadt Erkelenz es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
 
§ 16  Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes am 14.03.2011 in Kraft getreten.